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Wachstumschancengesetz - die Top 6

März 23, 2024

Gesetzgebung | Bundesrat stimmt Wachstumschancengesetz zu

Endlich sind ein paar der Steuererleichterungen auf den Weg gebracht worden, die bereits im Regierungsentwurf vom 30.08.2023 angekündigt worden sind. Der Bundesrat hat gestern am 22.3.2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt.


Das Gesetz hat zum Ziel, mit steuerlichen Investitionsanreizen die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu stärken.

Top 6

  1. Wohngebäude - Einführung einer degressiven Abschreibung von 5% pro Jahr,
  2. bewegliche Wirtschaftsgüter - Sonderabschreibung nun 40% + Wiedereinführung der degressiven AfA
  3. Bilanzierungspflicht-Grenzen angehoben (ab 80.000 € Gewinn oder 800.000 € Umsatz)
  4. Geschenke - Grenze auf 50€ angehoben
  5. Elektrofahrzeuge 0,25%-Regel nun bis 70.000 Bruttolistenpreis
  6. eRechnungs-Pflicht erst ab 2027


Über weitere hier nicht genannte Änderungen informieren wir Sie direkt, wenn es für Sie relevant ist.


Mein Kommentar:

Das war es schon? Das sind die Anreize, die unsere Wirtschaft ankurbeln sollen? Sie sehen schon an der kurzen und mageren Liste selbst, dass hier abgesehen vom Wohnungsneubau zu kurz gesprungen wurde. Doch die Wirtschaft wurde nicht ganz vergessen. Wenn Sie im Anbau von Cannabis tätig sind, haben sich Ihre Wachstumschancen seit gestern massiv verbessert.


Nachfolgend lesen Sie mehr zu den einzelnen Punkten.

Ganz am Schluss finden sich die gestrichenen Vorhaben.


1. Wohngebäude

Eine degressive Abschreibung von 5 % (vor Vermittlungsausschuss: 6 %) wird für Gebäude ermöglicht, die Wohnzwecken dienen.

Die degressive AfA kann erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen wird. Im Fall der Anschaffung ist die degressive Afa nur dann möglich, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.


Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau, § 7b EStG (keine Änderung durch VA)

Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau gab es schon. Sie können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31.8.2018 und vor dem 1.1.2022 oder nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.10.2029 (bisher 1.1.2027) gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen in diesen Fällen 5.200 EUR (bisher 4 800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen (§ 7b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG).


Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).


Gilt ab VZ 2023



2. bewegliche Wirtschaftsgüter

Die Sonderabschreibung beträgt bisher bis zu 20 %der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Zukünftig können bis zu 40 % (vor Vermittlungsausschuss: 50 %) der Investitionskosten abgeschrieben werden.


Gilt für Anschaffung von Wirtschaftsgütern nach 31.12.2023


Die degressive Abschreibung kann wieder für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.3.2024 (vor VA: 30.9.2023) und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind.


Allerdings darf der anzuwendende Prozentsatz höchstens das Zweifache der bei der linearen Jahres-AfA in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 20 Prozent nicht übersteigen (vor VA: Zweieinhalbfach und 25 Prozent).


3. Bilanzierungspflicht

Eine Buchführungspflicht entsteht ab einem Gewinn i. H. v. 60.000 EUR. Diese Betragsgrenze wird auf 80.000 EUR erhöht.


Außerdem haben gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte mit einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 EUR im Kalenderjahr Bücher zu führen und eine Bilanz aufzustellen. Diese Betragsgrenze wird auf 800.000 EUR erhöht.


Gilt für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023


4. Geschenke

Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dürfen den Gewinn bisher nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 EUR nicht übersteigen. Dieser Betrag wird auf 50 EUR angehoben.


Gilt erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach 31.12.2023


5. Elektrofahrzeuge

Die 1 %-Regelung ist bei der privaten Nutzung eines reinen Elektrofahrzeuge nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 EUR beträgt. 

Der Höchstbetrag wird auf 70.000 EUR angehoben. Dies gilt entsprechend bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).


Die alternative Reichweitengrenze von 80 km bei Hybridfahrzeugen wurde nach dem Ergebnis des VA doch nicht gestrichen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 und Satz 3 Nr. 5 EStG).


Gilt für Elektro-Pkw, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden


6. eRechnung

Die obligatorische Verwendung der eRechnung ab 2025 wird Voraussetzung für die zu einem späteren Zeitpunkt einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches System der Verwaltung (Meldesystem) sein.


Nur noch eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre elektronische Verarbeitung ermöglicht, und die den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU entspricht, wird als elektronische Rechnung gelten. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, werden unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst.


Es wird eindeutig geregelt, in welchen Fällen eine eRechnung obligatorisch zu verwenden ist und in welchen Fällen die Verwendung einer sonstigen Rechnung möglich bleibt. Für Kleinbetragsrechnungen i. S. d. § 33 UStDV und für Fahrausweise i. S. d. § 34 UStDV können weiterhin alle Arten von Rechnungen verwendet werden.


Die Übergangsregelungen wurden in der vom Bundestag verabschiedeten Gesetzesfassung gegenüber dem Regierungsentwurf nochmals erweitert (im Rahmen des Vermittlungsverfahrens gab es keine Änderung mehr):


Zu einem zwischen dem 1.1.2025 und 31.12.2026 ausgeführten Umsatz kann befristet bis zum 31.12.2026 statt einer eRechnung auch eine sonstige Rechnung auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format (mit Zustimmung des Empfängers) ausgestellt werden (§ 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 1 UStG-E). 


Durch § 27 Abs. 39 Satz 1 Nr. 2 wird die zuvor genannte Regelung für Rechnungen, die von Unternehmern mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2026) bis zu 800.000 EUR ausgestellt werden, nochmal um ein Jahr bis zum 31.12.2027 erweitert.


Neu in der vom Bundestag am 17.11.2023 verabschiedeten Gesetzesfassung war, dass das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung auch zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden kann. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach dem UStG erforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der europäischen Norm (EN 16931) entspricht oder mit dieser kompatibel ist. So kann z.B. auch das verbreitete EDI-Verfahren unter den genannten Voraussetzungen auch nach dem 31.12.2027 weiter genutzt werden.


Zu einem zwischen dem 1.1.2026 und 31.12.2027 ausgeführten Umsatz können Rechnungen bis Ende 2027 auch dann mittels EDI-Verfahren übermittelt werden, wenn die o.g. Extraktion nicht möglich ist (mit Zustimmung des Empfängers; § 27 Abs. 38 Satz 1 Nr. 3 UStG-E).


Gilt ab 1.1.2025


Gestrichene Maßnahmen: Einkommensteuer

  • Freigrenze i. H. v. 1.000 EUR für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, § 3 Nr. 73 EStG
  • Erhöhung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 1.000 EUR; Erweiterung der Anwendung des Sammelpostens, § 6 Abs. 2, Abs. 2a Satz 1 und Satz 2 EStG
  • Anhebung der Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand, § 9 Abs. 4a EStG
  • Erweiterter Verlustrücktrag, § 10d Abs. 1 EStG
  • Anhebung des Freibetrags für Betriebsveranstaltungen auf 150 EUR, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG
  • Anhebung des Fördersatzes für die steuerliche Förderung energetischer Sanierungsmaßnahmen, § 35c Abs. 1a EStG



Gestrichene Maßnahmen: Umsatzsteuer

  • Absenkung des Durchschnittssteuersatzes und der Vorsteuerpauschale für land- und forstwirtschaftliche Umsätze von 9,0 % auf 8,4 %, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 UStG
  • Vorzeitiges Auslaufen der befristeten ermäßigten Umsatzbesteuerung für Gas- und Wärmelieferungen zum 29.2.2024 statt 31.3.2024, § 28 Abs. 5 und 6 UStG

Alle zur Verfügung gestellten Informationen sind eine Zusammenfassung und sollen einen schnellen Überblick über das Thema vermitteln. Sie bieten keine Gewähr für Vollständigkeit und enthalten möglicherweise nicht alle für die richtige Anwendung notwendigen Informationen. Deshalb wenden Sie sich bitte direkt an unserer Kanzlei, wenn das Thema für Sie relevant ist. Für Fehler Ihrer eigenen Rechtswendung übernehmen wir keine Haftung.

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